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ÜBERSETZUNGSBÜRO JUTTA KREIENBAUM
JURISTISCHE UND TECHNISCHE FACHÜBERSETZUNGEN
Juristische und technische Übersetzungen Jutta Kreienbaum
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Beglaubigte Übersetzungen im Vergleich zu einfachen Übersetzungen
Technische und juristische Übersetzungen, sowie Urkundenübersetzungen

Worin unterscheiden sich beglaubigte Übersetzungen von einfachen Übersetzungen?

Im Unterschied zu einfachen Übertragungen von Texten aus einer Ausgangssprache in eine Zielsprache dürfen beglaubigte Übersetzungen ausschließlich von gerichtlich ermächtigten Übersetzern angefertigt werden. Dies sind Übersetzer*innen, die ihre berufliche und persönliche Qualifikation und Eignung, sowie fundierte Fachkenntnisse im Gerichtswesen und im Bereich der Rechtssprache und der juristischen Fachübersetzungen vor dem zuständigen Gericht nachgewiesen haben. Gerichtlich ermächtigte Übersetzer sind berechtigt, einen Rundstempel zu führen, der sie als solche durch eine entsprechende Registriernummer ausweist. In regelmäßigen Abständen muss die Übersetzerermächtigung vom Gericht erneuert werden. Eine Datenbank mit sämtlichen, deutschlandweit ermächtigten Übersetzern und vereidigten Dolmetschern steht online zur Verfügung unter https://www.gerichts-dolmetscher.de/Recherche/de/Suchen

In beglaubigten Übersetzungen muss auf ALLE besonderen Merkmale des zu übersetzenden Schriftstücks hingewiesen werden, wie z.B. Radierungen, nachträgliche Einfügungen und Streichungen von Text, handschriftliche Änderungen, unleserliche Ziffern oder Wörter, Stempel, Wappen, Siegel, aufgeklebte Gebührenmarken, Unterschriften etc. Dabei sind Farbe und Form von Stempelabdrücken und Siegeln zu spezifizieren (z.B. oval, Rundstempel, rechteckiger Stempelabdruck). Der Übersetzer muss ferner bei Wappen einen Hinweis auf das wappenführende Land, Bundesland oder die Institution anbringen. Vom Übersetzer ist ebenfalls der in Stempeln, Siegeln etc. befindliche Wortlaut bzw. bei Wappen der entsprechende Wappenspruch wiederzugeben!

Alle verwendeten Abkürzungen müssen nach Möglichkeit entschlüsselt und ihre jeweilige Entsprechung in der Zielsprache wiedergegeben werden. Sofern nicht auf ausdrücklichen Wunsch eine auszugsweise Übersetzung verlangt wird, sind ALLE Teile des Schriftstücks zu übersetzen (z.B. in Zeugnissen auch die Bewertungsskala, in Urkunden ebenfalls die angebrachten Randvermerke u.ä.).

Welche Beschränkungen gelten für beglaubigte Übersetzungen?

Bei unbeglaubigten Übersetzungen haben Übersetzer*innen einen relativ großen Spielraum bei den Formulierungen und Auslegungen. Dies trifft jedoch keineswegs auf beglaubigte Übersetzungen zu! Hier sollte auch der Auftraggeber beachten, dass der Übersetzer sich bei der Auslegung und Formulierung sehr eng an den Ausgangstext halten MUSS! Das heißt, auch wenn es dem Auftraggeber bisweilen widerstrebt, wird er den Übersetzer nicht dazu veranlassen können, eine sich sehr stark vom Originaltext entfernende zielsprachige Variante zu verwenden, selbst wenn diese korrekt wäre!!

Ebenso verhält es sich mit offensichtlich falschen Angaben im Ausgangstext! Der Übersetzer ist nicht befugt, diese falschen Angaben eigenmächtig zu korrigieren. Er kann lediglich den Auftraggeber bei groben Fehlern darauf hinweisen und ihm raten, ggf. einen korrigierten Ausgangstext zu beschaffen. Ansonsten hat er den Text unkorrigiert in der Zielsprache wiederzugeben. Das heißt, auch wenn ein offenkundiger Fehler vorliegt, z.B. wenn in einer Geburtsurkunde das Geschlecht falsch angegeben ist, muss dieser Eintrag auch in der Übersetzung genauso übernommen werden! Ein weiteres Beispiel aus der Praxis wäre eine Bilanz, in der z.T. (falsche) unterschiedliche Währungen auftauchen - auch hier sind dem Übersetzer die Hände gebunden, weil er nicht befugt ist, eigenmächtig die korrekte Währung zu verwenden. Dies käme nämlich einer Urkundenfälschung gleich!

Woran erkenne ich eine beglaubigte Übersetzung?

  1. Eine beglaubigte Übersetzung ist als solche bereits im Kopf kenntlich gemacht als "Beglaubigte Übersetzung aus der ... Sprache"
  2. Wenn es sich um ein aus mehreren Seiten bestehendes Schriftstück handelt, sind alle einzelnen Seiten der Übersetzung fest miteinander verbunden (z.B. durch Heftklammer und auf der Rückseite des letzten Blattes beigedrücktem Rundstempelabdruck des Übersetzers)
  3. Unter der eigentlichen Übersetzung befindet sich der sogenannte Übersetzervermerk, mit dem die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung durch den Übersetzer bestätigt wird
  4. Der Übersetzervermerk ist mit Datum und Unterschrift des Übersetzers und dessen Rundstempelabdruck versehen.

Wann reicht eine auszugsweise beglaubigte Übersetzung von Urkunden?

Ob eine auszugsweise beglaubigte Übersetzung ggf. ausreicht bzw. vom Empfänger akzeptiert wird, ist in jedem Fall vor Beauftragung der Übersetzung zu klären.

Denkbar ist eine auszugsweise Übersetzung zum Beispiel bei Ehescheidungsurteilen, wenn es dem Empfänger der Übersetzung lediglich um die Feststellung der rechtsgültigen Ehescheidung geht. In diesem Fall reicht in den meisten Fällen die Übersetzung des ersten Teils des Scheidungsurteils aus, weil die Gründe, Unterhaltsregelung und Kostenentscheidung dabei irrelevant sind und deshalb von der Übersetzung ausgenommen werden können.

Auf welcher Grundlage werden die Kosten für beglaubigte Übersetzungen berechnet?

Die Kosten für beglaubigte Übersetzungen sind auf der Grundlage des JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) geregelt. Dort wird beispielsweise unterschieden nach editierbaren Vorlagen und nicht editierbaren Vorlagen. Unter editierbaren Vorlagen versteht man Dateien, die elektronisch weiter bearbeitet werden können (z.B. Nurtext-Dateien, MS-Word oder RichText-Dateien). Nicht editierbare Vorlagen sind Urkunden, die nicht ohne Weiteres bearbeitet werden können, wie z.B. Scans von Originalurkunden, handschriftliche Originale und Texte, die nicht in elektronischer Form verfügbar sind. Nicht editierbare Dateien erfordern somit einen wesentlich höheren Arbeitsaufwand. Daher wird für sie grundsätzlich ein höherer Satz pro Normzeile berechnet als im Fall von editierbaren Dateien.

Ferner unterschieden wird im JVEG nach einfachen Texten (Urkunden ohne besonderen Schwierigkeitsgrad), für die das sogenannte Grundhonorar gilt und nach Texten mit höherem Schwierigkeitsgrad (z.B. aufgrund der vermehrten Verwendung von Fachbegriffen, unterschiedlichen Rechtssystemen etc.), für die ein erhöhtes Honorar in Ansatz gebracht wird.

Darüberhinaus werden eventuell anfallende Gebühren für Mehrfertigungen, Überlassung von elektronischen Kopien, Versand und sonstiger Kosten nach Anfall berechnet.

Wann werden juristische Übersetzungen benötigt?

Beglaubigte Übersetzungen werden z.B. benötigt
  1. vom Standesamt für die Anerkennung ausländischer Eheschließungen
  2. zur Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse im Inland oder deutscher Schulabschlüsse im Ausland
  3. für Eheverträge
  4. für Erbscheine
  5. für Testamente
  6. für Ausschreibungsunterlagen (z.B. Handelsregisterauszüge, Bescheinigungen aus dem Gewerbezentralregister, Unbedenklichkeitsbescheinigungen etc.)
  7. für polizeiliche Führungszeugnisse
  8. zur Anerkennung ausländischer Führerscheine in Deutschland oder von deutschen Führerscheinen im Ausland
  9. für Dienstzeugnisse
  10. im Rahmen von Adoptionsverfahren (z.B. Verdienstbescheinigungen, Einkommensteuerbescheide, psychologische Gutachten)
  11. für Gewerbeanmeldungen

Warum müssen diese Übersetzungen beglaubigt sein?
Ganz einfach: weil sie sonst jeder nach Belieben anfertigen könnte, der mit der Sprache vertraut ist. Somit wäre Manipulationen zu eigenen Gunsten und Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Damit dies nicht geschieht, dürfen solche Urkundenübersetzungen nur von gerichtlich ermächtigten Übersetzern angefertigt werden. Der Grund ist, dass beglaubigte Übersetzungen ebenso rechtskräftig sind wie die Originalurkunde und ihnen somit Glauben geschenkt wird!



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