Beglaubigte Übersetzungen und Urkundenübersetzungen
Beglaubigte Übersetzungen von Urkunden aus dem Englischen oder Französischen ins Deutsche und aus dem Deutschen oder Französischen ins Englische
Beglaubigte oder amtlich bestätigte Übersetzungen von Urkunden (wie zum Beispiel Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden, Wohnsitzbescheinigungen u.ä.), sowie von Zeugnissen (Schulzeugnisse, Universitätsabschlüsse, Dienstzeugnisse, Führungszeugnisse) und von wichtigen Dokumenten (Führerscheine, Gerichtsurteile, Handelsregistereintragungen, Gewerbeanmeldungen, Bilanzen etc.) sind von großer Tragweite. Deshalb dürfen beglaubigte Übersetzungen ausschließlich von Übersetzern angefertigt werden, die für die jeweilige Sprache gerichtlich ermächtigt sind. Oft handelt es sich bei den Ausgangstexten um wichtige Dokumente, deren beglaubigte Übersetzung auch von den zuständigen Gerichten, Ämtern, Behörden und Organisationen für offizielle Zwecke anerkannt wird.
Das ermächtigende Gericht prüft deshalb nicht nur, ob der Übersetzer die persönlichen Anforderungen (wie zum Beispiel Zuverlässigkeit, sorgsamer Umgang mit den anvertrauten Originalurkunden, Aufzeichnungspflichten in Bezug auf ausgestellte beglaubigte Übersetzungen, sichere Aufbewahrung der Urkunden etc.) erfüllt, sondern verlangt ebenfalls einen Nachweis der beruflichen Qualifikationen (z.B. durch Vorlage des Hochschulabschlusses) und einen Nachweis gründlicher Kenntnisse der jeweiligen Rechtssysteme. Nur Übersetzer, die all diese Anforderungen erfüllen, werden vom Gericht ermächtigt. Das heißt, dass die Übersetzerermächtigung grundsätzlich personenbezogen ist und nicht etwa einer Sprachschule oder Agentur erteilt wird. In meiner Eigenschaft als allgemein ermächtigte Übersetzerin fertige ich gern für Sie beglaubigte Übersetzungen in den Sprachkombinationen Deutsch-Englisch, Englisch-Deutsch, und Französisch-Deutsch und Französisch-Englisch an und berate Sie natürlich auch in allen Angelegenheiten rund um dieses Thema.
Wenn Sie einen Übersetzer mit einer beglaubigten Übersetzung Ihrer Urkunden oder Zeugnisse beauftragen, empfiehlt es sich darauf zu achten, dass die angefertigte Übersetzung auf der letzten Seite bzw. unter der eigentlichen Übersetzung mit einem Übersetzervermerk, sowie mit dem Rundstempel und der eigenhändigen Unterschrift des Übersetzers versehen ist, wie in der Abbildung unten dargestellt.
Sollten Sie eine amtlich bestätigte Übersetzung in einer anderen als den von mir abgedeckten Sprachkombinationen benötigen, empfehle ich Ihnen, einen Kollegen oder eine Kollegin aus der kostenlos zur Verfügung gestellten Online-Datenbank zu wählen, die unter folgendem Link abgerufen werden kann https://www.gerichts-dolmetscher.de/Recherche/de/Suchen In dieser Datenbank können Sie nach Sprachen, Bundesländern und PLZ einen geeigneten Experten suchen. Dort finden sich ebenfalls Angaben darüber, für welchen Zeitraum die jeweilige Übersetzerermächtigung gültig ist.
Welche Merkmale muss eine beglaubigte Übersetzung aufweisen:
- sie muss als beglaubigte Übersetzung identifizierbar sein (z.B. durch einen entsprechenden Hinweis in der Kopfzeile oder im Titel)
- am Ende der eigentlichen Übersetzung muss ein Übersetzervermerk angebracht sein, durch den die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bestätigt wird
- der Übersetzervermerk muss mit Datum und Unterschrift des Übersetzers versehen sein
- der Rundstempelabdruck des Übersetzers muss beigedrückt sein
- die Registrierungsnummer des Übersetzers und das ermächtigende Gericht müssen aus Stempel oder Übersetzervermerk ersichtlich sein
Was passiert mit Mängeln im Ausgangstext, wenn eine beglaubigte Übersetzung benötigt wird?
Einem gewissenhaften Übersetzer werden in der Regel auch Fehler im Ausgangstext auffallen. Auch Behörden und Ämter machen Fehler - und das gar nicht einmal so selten, wie man vielleicht annehmen würde! Vor Kurzem wurde mir eine amtliche Bescheinigung zur Übersetzung vorgelegt, nach deren Angaben die Mutter jünger als ihr Kind war!!! Auch Urkunden, in denen das Geschlecht falsch angegeben war oder Bilanzen, in denen verschiedene Währungen auftauchten oder in denen der Firmenname falsch geschrieben war, sind mir schon vorgelegt worden.
Gut, wenn solche gravierenden Mängel dem Urkundenübersetzer rechtzeitig auffallen, der wiederum seinen Kunden bzw. die ausstellende Behörde auf diesen Fehler aufmerksam machen wird. Denn im schlimmsten Fall wäre eine solche Bescheinigung nicht anerkannt worden!
Dem Auftraggeber einer Übersetzung kann ich somit nur empfehlen, stets darauf zu achten, dass die Urkunden in der Ausgangssprache keine Fehler aufweisen (z.B. Schreibweise von Eigennamen, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und natürlich auch Zahlenangaben etc.).
Mit Übersetzervermerk und Rundstempel versehene Übersetzung
Die Abbildung zeigt die letzte Seite einer beglaubigten Übersetzung, die als solche auch im Kopf als solche zu identifizieren ist.
Unter der Übersetzung bzw. auf der letzten Seite muss sich der Übersetzervermerk mit der Unterschrift und dem Rundstempel des vom Gericht ermächtigten Übersetzers befinden.